Informationen - Beiträge




Das zur Durchführung seiner Aufgaben im Bereich Entwässerung nötige Geld erhält die Deich- und Sielacht Norden in Form von Jahres-Beiträgen seiner Mitglieder und der Stadt Norden.
Die Höhe des individuellen Mitgliedsbeitrages bemisst sich nach Maßgabe des niedersächsischen Wassergesetzes, das sich auf den „Vorteilsmaßstab“ beruft: Grundsätzlich hat jeder m² und somit jeder Hektar (= 10.000 m²) im Verbandsgebiet den gleichen Entwässerungs-Vorteil, so dass die Beiträge nach dem Flächenmaßstab festzulegen sind und für jeden Hektar Fläche ein Hektarsatz berechnet wird. Der EUR-Betrag für den Hektarsatz wird jährlich vom Ausschuss beschlossen.
Für versiegelte Flächen wird ein zusätzlicher Beitrag erhoben, dessen Höhe je nach dem Grad der Versiegelung im niedersächsischen Wassergesetz (NWG) wie folgt festgelegt ist:

leicht versiegelte Flächen (z.B. Campingplätze)                             einfacher Hektarsatz,

mitteldicht versiegelte Flächen (z.B. Betriebsflächen)                  zweieinhalbfacher Hektarsatz

stärker versiegelte Flächen (z.B. Gebäudeflächen)                        vierfacher Hektarsatz

Die Zuordnung der einzelnen Nutzungsarten finden Sie in den
Veranlagungsregeln (Anlage zur Satzung).
Schließlich schreibt das NWG vor, dass jedes Mitglied mindestens einen Beitrag in Höhe des Hektarsatzes bezahlen muss (Mindestbeitrag=Hektarsatz).




Die Deich- und Sielacht Norderland möchte Sie darauf hinweisen, dass im Jahr 2025 das Niedersächsische Deichgesetz (NDG) maßgeblich im Bereich der Beitragsbemessung der Deicherhaltungsverbände novelliert wurde.
Gemäß § 29f Abs. 1 NDG sowie § 37 der Satzung der Deich- und Sielacht Norderland können Mitglieder unter Umständen einen Anspruch darauf haben, dass anstelle der nach amtlichen Katasterdaten und amtlichen Gebäudehöhen errechneten Gebäudegesamtfläche, eine von dem Mitglied ermittelte und nachgewiesene Gebäudegesamtfläche für die Beitragsberechnung verwendet wird.
Eine Korrektur kann jedoch nur für Gebäude der folgenden Typen beantragt werden:
•    Gebäude für Wohnen und Vergleichbares (GA), § 29d Abs. 2 a) NDG
•    Gebäude für Dienstleistungen, Handel und Vergleichbares (GB), § 29d Abs. 2 b) NDG
•    Parkhäuser (aufgeführt in Teil 2 Nr. 4 a) Wert 2461 der Anlage 2 zum NDG)
Für andere Gebäude gibt es keine Möglichkeit der Korrektur, da sie sowieso als eingeschossig gelten.
Die vom Verband für die Bemessung des Beitrages verwendete Gebäudegesamtfläche wird ermittelt, indem die im amtlichen Liegenschaftskataster verzeichnete Grundfläche eines Gebäudes mit der Anzahl seiner Geschosse multipliziert wird. Die Anzahl der Geschosse wird errechnet, indem die Höhe des Gebäudes durch drei geteilt wird. Die dabei vor dem Komma stehende Zahl ergibt die Anzahl der Geschosse.
Die Höhe des Gebäudes ergibt sich aus den Daten der Vermessungs- und Katasterverwaltung zu den 3D-Gebäudemodellen im Detaillierungsgrad LoD2, die aufgrund von Befliegungen und Landvermessungen erstellt wurden. Dem Verband werden diese Daten von den amtlich zuständigen Stellen übermittelt.
Die detaillierte Ermittlung der Gebäudegesamtfläche zu den jeweiligem Grundstück können die Mitglieder dem Beitragsbescheid 2025 entnehmen.
Da in die Berechnung der Gebäudegesamtfläche teilweise pauschalierte und gemessene Daten eingehen, kann unter Umständen die errechnete Fläche von der tatsächlichen, in dem Gebäude vorhandenen Fläche, abweichen. In der Regel sind diese Abweichungen gering und wirken sich nicht wesentlich auf die Beitragshöhe aus. Da es aber in Einzelfällen zu Ausnahmen kommen kann, wurde die Korrekturmöglichkeit geschaffen.
Die Mitglieder können für die von ihnen nachzuweisenden Gebäudegesamtflächen einen schriftlichen Korrekturantrag (Vordruck in Kürze auf der Homepage der Deich- und Sielacht Norderland) beim Verband stellen. Dabei ist die alternative Gebäudegesamtfläche von den Mitgliedern zwingend nach der pauschalisierten Methode des § 29f Abs. 3 NDG, der in § 37 der Satzung umgesetzt ist, zu ermitteln. Andere bzw. eigene Ermittlungswege sind gesetzlich nicht zulässig.
Sollten die Mitglieder einen entsprechenden Antrag stellen, ist dieser Antrag unabhängig von der Einleitung eines Rechtsbehelfs (siehe Rechtsbehelfsbelehrung des Bescheides) möglich. Wir weisen darauf hin, dass die Einlegung des Korrekturantrages nicht den Ablauf der Rechtsbehelfsfrist des Beitragsbescheides hindert.
Als Hinweis sei an dieser Stelle gegeben, dass die von den Mitgliedern ermittelte Gebäudegesamtfläche nur zu berücksichtigen ist, wenn die Abweichung von der nach amtlichen Daten errechnete Fläche so erheblich ausfällt, dass sich der Beitrag pro Jahr um mehr als 30,00 Euro ändern würde. Die Bagatellgrenze wird durch § 29f Abs. 4 ermöglicht und ergibt sich aus § 38 Abs. 8 der Satzung. Eine solch erhebliche Abweichung wird in der Regel nur dann gegeben sein, wenn es sich um sehr große Gebäude handelt und/oder wenn in den Gebäuden weniger oder mehr Stockwerke vorhanden sind, als bei der Berechnung angenommen.
Ist die von dem Mitglied ermittelte Gebäudefläche nachvollziehbar und nachgewiesen und trotz der Bagatellgrenze zu berücksichtigen, d.h. ändert sich der von dem Mitglied zu zahlende Beitrag pro Jahr um mehr als 30,00 Euro, wird der Beitragsbescheid vom Verband korrigiert, unabhängig davon, ob ein Rechtsbehelf gegen den Bescheid erhoben wurde oder nicht. Das Mitglied erhält eine geänderte Fassung des Beitragsbescheides, zu viel überwiesene Beiträge werden dem Mitglied erstattet.
Ergibt sich aus Ihrer Ermittlung eine größere Fläche als errechnet und würde der Beitrag entsprechend steigen, wird der Verband einen Nachforderungsbescheid erlassen.
Ist die von dem Mitglied ermittelte Gebäudefläche nicht hinreichend nachvollziehbar oder nachgewiesen oder greift die Bagatellregelung, teilt der Verband dem Mitglied mit, dass sich der Beitragsbescheid nicht ändert. Eine eigenständige Anfechtung dieser Entscheidung ist nicht möglich.
Dem Mitglied steht dann weiterhin die Einlegung des Rechtsbehelfs gegen den Bescheid insgesamt offen.

Beachten Sie aber, dass das Antragsverfahren zur Gebäudegesamtfläche nicht den Ablauf der Frist für den Rechtsbehelf gegen den Beitragsbescheid von einem Monat hindert!     



Um die Verwaltungsarbeit zu erleichtern, können Sie gerne eine Einzugsermächtigung erteilen. Bitte senden Sie hierzu den ausgefüllten Vordruck an die Geschäftsstelle.

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